Statuten

Respect the Nature, Respect the Environment

VEREIN PLASTIC PLANET AUSTRIA – VEREIN ZUR PLASTIKREDUZIERUNG

(Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 laut Abänderungsbeschluss der Generalversammlung vom 2. Oktober 2019)

§ 1.Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Verein Plastic Planet Austria – Verein zur Plastikreduzierung.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Ein Tätigwerden in anderen Staaten ist zulässig.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordung. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen. Die vermögensrechtliche Beteiligung und Mitwirkung an der Führung von Unternehmungen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen, sind zulässig.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und Aktivitäten, die auf die Reduzierung des Konsums und der Produktion von Kunststoffen und ähnlichen Materialien oder die Reduzierung der damit verbundenen Umweltbelastung abzielen.

§ 3.Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

a) Information der Öffentlichkeit;

b) die Durchführung von und das Mitwirken an Projekten und Veranstaltungen;

c) die finanzielle und beratende Unterstützung von Personen, Unternehmungen, Organisationen und Institutionen, welche Tätigkeiten durchführen, die dem Vereinszweck dienen;

d) die Herausgabe von Publikationen;

e) die Pflege von Kontakten sowie die Kooperation mit und Mitgliedschaft in Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht;

f) die Herstellung von Filmen, Druckwerken, Rundfunktexten, Exponaten und dgl.;

g) die (vermögensrechtliche) Beteiligung und Mitwirkung an der Führung von Unternehmungen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen;

h) die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die den Vereinszweck berühren; sowie

i) die Einflussnahme auf bestimmte Zielgruppen durch Zusammenarbeit mit deren Standes- und Interessenvertretungen, Vereinen, Organisationen, und Institutionen.

§ 4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitritts- und Mitgliedsbeiträge;

b) Erlöse aus Veranstaltungen, Publikationen, vereinseigenen Unternehmungen und Betrieben und sonstigen Tätigkeiten;

c) öffentliche sowie private Förderungen;

d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.

§ 5. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder, sind jene die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie können alle Ämter im Verein bekleiden und besitzen das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Vereinszweck durch fortlaufende Unterstützung von Vereinsaktivitäten dienen. Sie verfügen über kein Wahl- und Stimmrecht.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die von ihm verfolgten Ziele besondere Verdienste erworben haben. Sie verfügen über aktives Wahl- und Stimmrecht.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert bleiben.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann jenen natürlichen oder juristischen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder um die von ihm verfolgten Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Ein Austritt kann jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. das Sendedatum maßgeblich.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes tritt ein, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist, sofern in der Mahnung auf

diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Die Verpflichtung der Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Beiträge bleiben durch die Streichung

unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch die Generalversammlung auch bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten sowie wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden. Der Ausschluss von ordentlichen und

außerordentlichen Vereinsmitgliedern kann auch durch den Vorstand gegen nachträgliche Berichterstattung an die Generalversammlung verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden fällig gewordene Mitgliedsbeiträge nicht erstattet bzw. bleibt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge aufrecht.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Informationen über die Tätigkeit des Vereins zu erhalten. Das Wahl- und Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 zu. Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in voller Höhe verpflichtet.

(3) Durch den Eintritt i n Verein wird die Satzung des Vereines anerkannt.

§ 9. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 1 1), der Vorstand (§§ 12 bis

14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10. Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer /s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannte Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Absanntgegebene F. 1 und Abs. 2 lit. a -c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung an den Vorstand zu richten und schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzubringen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird per Losentscheid ein anderes Vorstandsmitglied bestimmt. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so wird eines der anwesenden Mitglieder per Losentscheid bestimmt.

§ 11. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Festlegung der Zahl der Mitglieder des Vorstands (§ 12 Abs. 1) sowie Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) allenfalls die Bestellung von Abschlussprüfern im Sinne des § 22 Abs. 4 Vereinsgesetz 2002;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie allfälliger darüber hinaus gehender Kostentragungen durch die Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, auf Vorschlag des Vorstands;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge gern. § 10 Abs. 4 oder gemäß der Tagesordnung;

j) Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit anderer Vereinsorgane und Gremien;

k) Erlassung einer Wahlordnung für die Wahl des/der Obmann/Obfrau, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstands;

1) Beschlussfassung über den Termin der nächsten Generalversammlung.

§ 12. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern, nämlich aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, Kassier/in, sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Der Obmann/die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in dürfen keine weitere Position bekleiden. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands wird auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem /ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Los.

(8) Die Funktion eines Vorstandmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.

2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan ” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a -c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. A le weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Für Protokolle der Generalversammlungen und des Vorstands ist der/die Schriftführer/in verantwortlich.

(7) Für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins ist der/die Kassier/in verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig (z.B. wegen vorzeitigen Ausscheidens eines Rechnungsprüfers), so hat der Vorstand den oder die Prüfer gemäß §5 Abs.5 Vereinsgesetz auszuwählen.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4) Wird eine Abschlussprüferin bzw. ein Abschlussprüfer im Sinne des § 22 Abs. 4 Vereinsgesetz 2002 bestellt, sind keine Rechnungsprüfer einzusetzen.

§ 16. Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung ” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.

Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung wird das dritte Mitglied vom Vorstand bestellt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine im Bedarfsfall zu bestimmende Körperschaft oder Vereinigung, die als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannt ist, zu übertragen. Die Übertragung ist mit der Auflage zu verbinden, dieses Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.